- Schuldzinsen
- 1. Begriff: Zinsen für Fremdkapital.- 2. Handelsrechtliche Behandlung: Sch. eines Betriebes sind Aufwendungen. Eine Aktivierung als Teil der Herstellungskosten eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgutes kommt nur in seltenen Fällen in Betracht (§ 255 HGB).- 3. Steuerliche Behandlung: a) Sch., die durch Maßnahmen zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte verursacht worden sind, sind bei der Einkünfteermittlung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig.- b) Grenzen für die Abzugsfähigkeit ergeben sich, wenn die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung der Sch. schwierig ist (§ 4a IV EStG).- c) Handelt es sich um die Gewinnermittlung von Kapitalgesellschaften, so wird eine Beschränkung des Abzugs der Sch. vom Einkommen über die Regeln zur Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) vorgenommen.- d) Bei der Gewerbesteuer sind Sch. ggf. bei der Ermittlung des ⇡ Gewerbeertrags als sog. Dauerschuldzinsen zur Hälfte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 GewStG).- e) Privat veranlasste Sch. können i.d.R. weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen ertragsteuerlich geltend gemacht werden.
Lexikon der Economics. 2013.